18.07.2013 – Die vom Versicherer (VR) angeforderte Stehlgutliste (Aufstellung der etwa nach einem Einbruch entwendeten Gegenstände) muss nicht innerhalb von drei Tagen eingereicht werden – auch nicht gegenüber der Polizei.
Vor allem dann nicht, wenn der VR den Versicherungsnehmer nicht auf die bedingungsgemäße Drei-Tagesfrist ausdrücklich und beweisbar hingewiesen hat.
Der Einwand des VR, die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt zu haben, ist hier nicht haltbar entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Ihr Versicherungsmakler Oppermann & Partner