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Schubertstraße 27 | 99423 Weimar
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18.07.2013 – Die vom Versicherer (VR) angeforderte Stehlgutliste (Aufstellung der etwa nach einem Einbruch entwendeten Gegenstände) muss nicht innerhalb von drei Tagen eingereicht werden – auch nicht gegenüber der Polizei.

Vor allem dann nicht, wenn der VR den Versicherungsnehmer nicht auf die bedingungsgemäße Drei-Tagesfrist ausdrücklich und beweisbar hingewiesen hat.

Der Einwand des VR, die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt zu haben, ist hier nicht haltbar entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Ihr Versicherungsmakler Oppermann & Partner

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