Besitzer von Immobilien mit Ölheizungen brauchen einen besonders wasserdichten finanziellen Schutz!
1 Tropfen Öl verseucht 1.000l Grundwasser…
1 Liter Öl entspricht der Menge von ca. 358 Tropfen…
4.500 € durchschnittliche Kosten pro Schaden…
Ein ausgelaufener Öltank von nur 3.000 Litern kann demnach kann demnach mehr als 1.074.000.000l Grundwasser verseuchen. Die Reinigungs- und Rettungskosten sind erheblich. Die degenia Gewässerschadenhaftpflicht bietet Ihnen eine maßgeschneiderte Absicherung.
Versichert sind Sie als Inhaber eines Heizöl-, Benzin- oder Dieseltanks gegen Schadenersatzansprüche aus Schäden an Gewässern (Grundwasser, fließende oder stehende Gewässer, Brunnen) und aus Rettungskosten (Maßnahmen, die erforderlich werden, um einen drohenden Gewässerschaden abzuwenden, z. B. Ausheben, Abfahren, Ausbrennen von Erdreich).
Wichtig zu wissen:
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
§ 90 Sanierung von Gewässerschäden
(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
2. das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder
3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers; ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.
(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt. Für Gewässerschäden besteht nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung.
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