Das sagt das neue BGH-Urteil
Jeder dritte Pflegebedürftige ist in einem Heim untergebracht – dann wenn die Pflege der Eltern zuhause nicht oder nicht mehr geht. Doch was wenn die Pflegekosten das Einkommen bzw. das Vermögen der Eltern übersteigen? Müssen dann die Kinder ran?
Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung ist ein unterhaltspflichtiges Kind verpflichtet grundsätzlich auch „den Stamm“ seines Vermögens für die Elternunterhaltszahlungen einsetzen. Die eigene Altersvorsorge und ein eigener angemessener Unterhalt, muss das Kind aber nicht gefährden.
2006 hatte der BGH entschieden, dass unterhaltspflichtige Kinder für ihre eigene Altersvorsorge bis zu fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens pro Jahr über ihr gesamtes Erwerbsleben hindurch ansparen dürfen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil in Sachen Elternunterhalt gesprochen.
BGH-Urteil Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013Der BGH begrenzt die Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern (Az. XII ZR 269/12) Der Bundesgerichtshof hat sich erneut auf die Seite der erwachsenen Kinder gestellt, deren Eltern sich einen Heimaufenthalt nicht leisten können. Bei der Berechnung des Vermögens der Kinder, welches als Grundlage zur Festlegung des Elternunterhalts dient, müssen „angemessen selbst genutzte Immobilien“ der Kinder „grundsätzlich unberücksichtigt bleiben“. Da die Immobilie für deren eigene Altersvorsorge dient. Im konkreten Fall lebte die Mutter des Klägers in einem Altenpflegeheim. Da ihre Rente nicht ausreichte, zahlte das Sozialamt Fürth in zweieinhalb Jahren rund 17.000 Euro zu. Vom Sohn, einem angestellten Elektriker, verlangte sie ein Teil des Geldes (ca. 5.500 Euro) zurück. Das OLG Nürnberg ließ bei der Berechnung des Vermögens die Eigentumswohnung miteinfließen und verurteilte ihn zur Zahlung. Dies hob der BGH in seinem aktuellen Urteil auf. Es sei „nicht zumutbar“ diese Immobilie für den Unterhalt der Eltern zu verwerten, so die Richter. |
Zur Unterhaltspflicht von Kindern
Grundsätzlich sind Kinder dem pflegebedürftigen Elternteil gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Ein Kind muss jedoch nur Unterhalt leisten, wenn es „leistungsfähig“ ist – sprich mehr materielle Mittel zur Verfügung hat, als es nach gesetzlich festgelegten Grundsätzen für den eigenen Unterhalt (einschließlich den der Familie) benötigt.
Um zu klären welche Freigrenzen und –beträge im Einzelfall gelten, empfiehlt es sich an das zuständige Sozialamt bzw. eine auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden.
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