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Schubertstraße 27 | 99423 Weimar
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Private Haftpflichtversicherung: Verweigerung der Schadenzahlung auf Wunsch des VN – Keine gute Idee

Muss der Versicherer die Übernahme von Schäden durch mitversicherte Personen einstellen, wenn der VN dies wünscht?


Wie genau kann es zu einer solchen Situation überhaupt kommen?

Nehmen wir an, ein Ehepaar trennt sich, der Mann ist VN der gemeinsamen PHV. Die Frau hat bisher noch keine eigene PHV abgeschlossen und verursacht einen Schaden. Dieser Schaden ist über die PHV des Mannes abgedeckt, da sie hier noch als versicherte Person gilt. Der Mann möchte aber aufgrund der Trennung nicht, dass seine PHV für den Schaden, der von seiner Frau verursacht worden ist, bezahlt wird. Er weist daher den Versicherer an, die Schadenzahlung zu verweigern.

Doch ist dies wirklich möglich?

Der VN hat durchaus die Entscheidungsbefugnis, den Versicherer anzuweisen, dass keine Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen ist. Denn der VN ist grundsätzlich der Träger der Rechte und Pflichten und könnte eine solche Anweisung geben.

Dies ist aber alles andere als zielführend!

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person besteht eine Art Treuhandverhältnis aus dem Versicherungsvertrag und im Ergebnis macht sich dann der Versicherungsnehmer gegenüber der versicherten Person schadenersatzpflichtig.

Würde es zum Beispiel auch nur der Versicherungsnehmer versäumen, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, dann macht er sich gegenüber der versicherten Person schadenersatzpflichtig. Gleiches gilt natürlich dann auch, wenn nicht ein Säumnis vorliegt, sondern ein freiwilliger Verzicht auf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag.

Der Versicherer müsste in solchen Fällen zunächst keinen Schadenersatz leisten und müsste dem Willen des Versicherungsnehmers entsprechen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt es nicht und gerichtlich wurde dies bisher auch noch nicht konkreter definiert. Aber Sie und Ihr Versicherungsnehmer sind bestimmt auch nicht daran interessiert, hier die Vorreiterrolle einzunehmen.

Würde der Versicherungsnehmer sich an den Versicherer wenden, so besteht eine Aufklärungspflicht des Versicherers über die Rechtsfolgen, dass er sich im Innenverhältnis gegenüber der versicherten Person schadenersatzpflichtig macht. Vermutlich wissen das viele Versicherer (bzw. deren Sachbearbeiter) nicht und würden eine solche ausdrückliche Belehrung nicht aussprechen. Diese sollte aber erforderlich sein.

Vermutlich wäre die Rechtsprechung gegenüber einem Versicherungsmakler noch strenger. Auch der Versicherungsmakler müsste dann seinen Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass er sich schadenersatzpflichtig macht, wenn er als Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag verweigert und dadurch der versicherten Person ein entsprechender Vermögensnachteil entsteht.

Der Versicherungsnehmer macht sich also gegenüber der versicherten Person schadenersatzpflichtig!

Darum kann die dringende Empfehlung nur lauten, dass auch bei internen Verwerfungen zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person es keinen Sinn macht, der versicherten Person eine Versicherungsleistung bewusst vorzuenthalten.

Weitere Informationen unter : https://vm-oppermann.de/privatkunden/haftpflicht/

Wir beraten euch sehr gern!

Euer unabhängiger Versicherungsmakler Christian Oppermann & Partner aus Weimar & Sömmerda