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Schubertstraße 27 | 99423 Weimar
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Die Große Koalition hat viele Pläne: Sie wollen die Rentenleistungen für Mütter, Geringverdiener und langjährige Beitragszahler verbessern, einen einheitlichen Mindestlohn einführen und die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. Ferner kommt die Förderung erneuerbarer Energien auf den Prüfstand, ebenso die PKW-Maut für Ausländer. Ob und wann die geplanten Vorhaben in konkrete Gesetze münden, ist allerdings offen. Für das neue Jahr dürfte aber einiges zu erwarten sein, wie die Postbank weiß.

Zum 1. Januar 2014 steigt der steuerliche Grundfreibetrag von 8.130 Euro pro Person auf 8.354 Euro. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern und ist daher von der Einkommensteuer ausgenommen. Der höhere Grundfreibetrag ermöglicht eine maximale Steuerentlastung inklusive Solidaritätszuschlag von bis zu 47 Euro.
Neue Regeln für berufliche Reisekosten

Der Gesetzgeber hat zudem das Reisekostenrecht reformiert. Ab 2014 liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner  „ersten Tätigkeitsstätte“ wirksam ist. Bislang erkennt das Finanzamt Tätigkeiten außerhalb der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ an. Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale wie bisher absetzbar, alle weiteren Fahrten mit der Dienstreisepauschale oder den tatsächlichen Kosten. Unterschied: Die Entfernungspauschale erlaubt nur den Ansatz von Entfernungskilometern, die Dienstreispauschale berücksichtigt jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg.

Neue Dienstreisepauschalen

Während das Finanzamt für Fahrten mit dem Pkw weiterhin 30 Cent je gefahrenem Kilometer akzeptiert, steigt die Pauschale für Fahrten mit Motorrad und Motorroller ab 2014 von 13 auf 20 Cent sowie für Fahrten mit dem Moped von acht auf 20 Cent pro Kilometer. Einen Nachteil erleiden Fahrradfahrer, denn sie dürfen ab 2014 den bisherigen Steuerbonus von fünf Cent pro Kilometer nicht mehr ansetzen. Abgeschafft wird ebenfalls die so genannte Mitnahmepauschale von zwei Cent pro Kilometer je mitfahrendem Kollegen.
Bei Auswärtstätigkeiten gewährt das Finanzamt ab dem neuen Jahr nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge: Ist man mehr als 24 Stunden vom Hauptwohnsitz unterwegs, beträgt der Steuerbonus 24 Euro. Dauert der auswärtige Aufenthalt acht bis 24 Stunden, halbiert sich der Bonus auf 12 Euro. Für weniger als acht Stunden gibt es nichts mehr. Neu ist ein Verpflegungspauschbetrag von 12 Euro, der jeweils für den An- und Abreisetag gewährt wird.

Weniger Bonus bei doppelter Haushaltsführung

Ledige, die kostenlos im Haus der Eltern wohnen und zugleich eine Zweitwohnung am entfernt gelegenen Arbeitsort steuerlich absetzen, müssen ab kommendem Jahr tiefer in die Tasche greifen. Wie das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30. September 2013 mitteilte, bedingt der eigene Hausstand am heimischen Wohnort ab Januar 2014 eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten.
Als finanzielle Beteiligung akzeptiert das Finanzamt nachgewiesene Barleistungen, die mehr als zehn Prozent der monatlich anfallenden Haushaltskosten ausmachen, etwa Miete, Nebenkosten, Ausgaben für Lebensmittel und weitere Dinge des täglichen Bedarfs. Die Regelung gilt für Eigentümer wie für Mieter. Ausgenommen sind verheiratete Steuerpflichtige (Lohnsteuerklasse III, IV oder V), die gemeinsam mit dem Ehegatten in einer Wohnung leben.

Höhere Grunderwerbsteuer

Immobilienkäufer in Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein müssen ab 1. Januar tiefer in die Tasche greifen. Grund ist die erneute Anhebung der Grunderwerbsteuer um bis zu 1,5 Prozentpunkte. Dadurch verteuert sich der Erwerb einer 250.000 Euro teuren Eigentumswohnung um bis zu 3.750 Euro. Besonders steuerlastig ist der Immobilienerwerb künftig in Schleswig-Holstein. Dort steigt die Grunderwerbsteuer von 5,0 auf 6,5 Prozent. Fast genauso viel müssen Eigenheimkäufer in Berlin entrichten. Hier steigt die Abgabe auf 6,0 Prozent – ein Prozent mehr als bisher. Auch in Bremen und Niedersachsen klettert die Steuer, und zwar von 4,5 auf 5,0 Prozent.
Höhere Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

In  der Sozialversicherung gibt es höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab Januar in den alten Bundesländern um 150 Euro. Der beitragspflichtige Höchstbetrag liegt dann bei 5.950 Euro pro Monat (Jahresgrenze 71.400 Euro). In den neuen Bundesländern klettern die Werte um 100 Euro auf 5.000 Euro monatlich beziehungsweise 60.000 Euro jährlich.
Höhere Beitragslasten für Gutverdiener warten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass Arbeitnehmer mit hohem Gehalt auch im Osten mit höheren Lasten rechnen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 3.937,50 Euro auf 4.050 Euro monatlich angehoben. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 48.600 Euro. Bleiben die Beitragssätze 2014 stabil, beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil (aktuell 8,2 Prozent) zur Krankenversicherung ab kommendem Jahr 332,10 Euro und damit rund zehn Euro mehr als in diesem Jahr.
Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Ab 2014 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.462,50 Euro (Jahresbrutto: 53.550 Euro) gesetzlich versichern. Zuletzt lag dieser Satz bei 4.350 Euro. Weiterhin gilt: Wer in diesem und auch im Folgejahr Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, der darf – unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen – in eine private Krankenkasse wechseln.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn deren Einkommen bestimmte Beitragsgrenzen nicht überschreitet. Im Jahr 2014 steigt diese Einkommensgrenze um zehn Euro pro Monat auf 395 Euro. Übt der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus, darf sein Einkommen die Minijob-Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Ausnahme: Zweimal im Jahr kann das Einkommen über der Grenze von 395 beziehungsweise 450 Euro liegen, ohne dass die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Liegen die Einkünfte jedoch dauerhaft darüber, muss sich der Ehepartner beziehungsweise das Kind selbst versichern.
Mehr Elterngeld

Eltern, die ihr einjähriges Kind nicht eine Kindertagesstätte geben beziehungsweise keine Tagesmutter verpflichten, erhalten seit August 2013 Betreuungsgeld von 100 Euro pro Monat. Ab dem 1. August 2014 wird das Betreuungsgeld nicht nur für das zweite, sondern auch für das dritte Lebensjahr gewährt, außerdem steigt der monatliche Satz auf 150 Euro.
Ab Januar 2014 erhalten Hartz IV-Empfänger mehr Geld. Die Regelbedarfssätze steigen wie folgt: Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten monatlich 391 Euro – neun Euro mehr als bisher. Ehegatten bekommen 353 Euro, bislang lag dieser Satz bei 345 Euro. Für Kinder zahlt der Staat je nach Alter zwischen 229 und 313 Euro pro Monat und damit fünf bis sieben Euro mehr als 2013.
Mehr Spielraum bei Basisrenten

Ab 2014 steigt die steuerliche Förderung für Basisrenten (Rürup-Renten) weiter an. Absetzbar sind ab dem kommenden Jahr 78 Prozent der Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für Ledige beziehungsweise 40.000 Euro für Verheiratete. Das bedeutet, dass Ledige Vorsorgebeiträge von bis zu 15.600 Euro und Verheiratete von bis zu 31.200 Euro als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen können. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent erzielen Ledige einen Steuervorteil von maximal 6.552 Euro.
Im Rahmen der Gehaltsumwandlung besteht ab kommendem Jahr mehr Spielraum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Ursache hierfür ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West auf 71.400 Euro. Da bei der Gehaltsumwandlung aus Bruttolohn Einzahlungen in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt sind, können Arbeitnehmer statt 2.784 Euro ab kommendem Jahr 2.856 Euro Gehalt umwandeln. Dieser Wert gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.
Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO